Einmalige Entlastungshilfe Dezember

 

Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.

Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit diesem Schreiben informieren wir Sie insbesondere darüber, wie die Entlastung an Sie weitergegeben werden soll.  

Das Wärmeversorgungsunternehmen envia THERM GmbH hat uns darüber informiert, dass eine einmalige Entlastung für Dezember 2022 nach § 4 Abs. 1 EWSG für alle mit Fernwärme versorgten Gebäude der AWG WOHNUNGSGENOSSENSCHAFT PLAUEN eG erfolgt ist.  

Der Erdgaslieferant Stadtwerke - Erdgas Plauen GmbH hat uns informiert, dass eine vorläufige Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWSG für Dezember für alle mit Erdgas beheizten Gebäude der AWG durch den Bund erfolgt ist.

Wir werden daher für alle zentral beheizten Gebäude die endgültige Entlastung mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weitergeben. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 erhalten.

Mieter, bei denen die Heizkostenvorauszahlungen wegen gestiegener Wärme- oder gestiegener Gaspreise seit 19.02.2022 angepasst worden sind, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG in Höhe des Erhöhungsbetrages befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Erhöhungsbetrag für Dezember 2022 zu zahlen.

Mieter, die seit 19.02.2022 einen neuen Mietvertrag abgeschlossen haben, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 2 EWSG in Höhe von 25 % der vereinbarten Heizkostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Betrag in Höhe von 25 % der Betriebskostenvorauszahlung für Dezember 2022 zu zahlen.

Sollten Sie von einer der vorgenannten Regelungen Gebrauch machen wollen, so bitten wir Sie um schriftliche Mitteilung. Wir werden die konkrete Umsetzung dann mit Ihnen persönlich abstimmen.

Wir empfehlen Ihnen, von der Entlastungsmöglichkeit für den Monat Dezember keinen Gebrauch zu machen und die Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten für das Kalenderjahr 2022 abzuwarten. Wir werden Ihnen die Abrechnung aller Voraussicht nach im Juni oder Juli 2023 zustellen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Wir sind verpflichtet, Ihnen den folgenden Link zu einem Informationsschreiben der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die darin gemachten Aussagen zur Höhe der Entlastung teilweise von den gesetzlichen Regelungen abweichen.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/I/infoblatt-dezember-abschlag-fur-gas-und-warme.pdf?__blob=publicationFile&v=6

16.12.2022

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