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Die demokratisch gewählten Vertreter sind mit der Vertreterversammlung neben Aufsichtsrat und Vorstand das wichtigste Organ der Genossenschaft und Bindeglied
zwischen den Mitgliedern und der Verwaltung. Die Zuständigkeit der Vertreterversammlung ist in unserer Satzung im § 35 geregelt.
Stellung der Vertreter
Die Vertreter sind dem Gesamtwohl der Wohnungsgenossenschaft verpflichtet. Somit können sie keine Weisungen von den Wählern ihres Wahlbezirks erhalten.
Die Vertreter sind auch unabhängig von Weisungen und Aufträgen der Mitglieder allgemein. Allein die Interessen der Wohnungsgenossenschaft als Gesamtheit sind bei
ihren Entscheidungen zu vertreten.
Grundsätzlich üben die Vertreter ihre Rechte in der Vertreterversammlung aus. Die Vertreter haben ein alleiniges Mandat aller Mitglieder. Sie sind an Weisungen einzelner
Mitglieder nicht gebunden.

Recht und Pflichten 

Die Rechte der Vertreter werden grundsätzlich in der Versammlung ausgeübt. Hierzu gehört das Teilnahmerecht
an der Versammlung. Mit dem Teilnahmerecht verbunden ist ein allgemeines Rederecht zu Punkten der
Tagesordnung. Dieses Rederecht dient der Meinungsbildung in der Versammlung auch durch die Äußerung von
Bedenken, Kritik, Empfehlungen oder Anregungen.
Das Auskunftsrecht kann grundsätzlich nur in der Vertreterversammlung ausgeübt werden. Es darf nicht eingeschränkt
werden, soweit Auskunft für eine sachgemäße Beurteilung notwendig ist. Das Auskunftsrecht kann
sich auf alle Angelegenheiten der Wohnungsgenossenschaft beziehen; regelmäßig betrifft es allerdings die zur
Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkte.

01.10.2025